Konzerte in Kirchen - Häufige Fragen

 
 Sie möchten ein Konzert in einer unserer Kirchen veranstalten? Hier finden Sie alle Informationen rund um Ihr Kirchenkonzert. 
 

Voraussetzungen

Konzerte und musikalische Veranstaltungen sind in unseren Kirchen möglich, wenn...
  • der Termin zu unseren Terminvorgaben passt und der Kirchenraum rechtzeitig reserviert wurde.
  • die finanziellen Fragen unseren Regeln entsprechen und vorab geklärt wurden.
  • die Musik zum gewünschten Kirchenraum passt.
Um Energie (und Energiekosten) zu sparen, dürfen die Kirchen auch im Winter nur bis 14° geheizt werden. Diese Regel folgt einem Erlass des Erzbischöflichen Ordinariates und steht nicht in unserem Ermessensspielraum.
 
 
  

Kontakt

Tilo Strauß

Kirchenmusiker, Kantor
 

Fragen und Antworten

 
 

Wie finde ich einen passenden Termin?

  • Der gewünschte Termin ist möglich, wenn nicht zur gleichen Zeit Gottesdienste oder andere kirchliche Veranstaltungen stattfinden. Liturgische Veranstaltungen haben immer Vorrang.
  • Auch dürfen keine zeitliche "Überschneidungen" mit anderen Veranstaltungen (Gottesdienste, Andachten usw.) entstehen, die davor oder danach stattfinden: 30 Minuten "Mindestabstand".
  • Die Konzerte sollen sich nicht gegenseitig Konkurrenz machen.
    • In jeder Kirche soll der Abstand zwischen zwei Konzerten mindestens zwanzig Tage betragen.
    • Der zeitliche Abstand zu einem Konzert in einer benachbarten Kirchorte soll mindestens zehn Tage betragen.
  • Der späteste Zeitpunkt für ein Konzertantrag ist sechs Wochen vor dem gewünschten Termin.
 

Den Kirchenraum reservieren

  • Terminanfragen stellen Sie bitte ausschließlich an info@kath-schutter.de. Benennen Sie bitte Ihren Termin- und Ortswunsch. Denken Sie auch an eventuell nötige Aufbau- und Probezeiten, die ebenfalls vorab reserviert werden müssen.
  • Planen Sie Aufbauten oder Installationen für das Konzert, so teilen Sie uns bitte Ihre Vorstellungen schon beim Antrag mit.
  • Sollte die Anfrage sehr kurzfristig sein (6-8 Wochen vor dem Termin), nennen Sie bitte gleich bei der Anfrage den Veranstalter, ggf. den Verwendungszweck und legen Sie das Musikprogramm bei. Ohne detaillierte Angaben kann keine Zusage erfolgen.
  • Die nötigen Mitarbeiter/innen (Kantor, Mesner usw.) werden von unserer Seite informiert.
  • Sie erhalten in jedem Fall von uns eine schriftliche Antwort. Ohne schriftliche Zusage gilt das Konzert als (noch) nicht genehmigt.
  • Für jedes Konzert muss eine eigene Anfrage gestellt werden.
 

Das Musikprogramm

  • Das geplante Musikprogramm muss auf das Kirchenjahr, besonders auf die kirchlich geprägten Zeiten (Advent- und Weihnachtszeit, Fasten- und Osterzeit) und kirchliche Feiertage Rücksicht nehmen.
  • Die Musik soll dem Kirchenraum angemessen sein. Es können alle Musikinstrumente (und Gesang) aus unterschiedlichen Stilbereichen genutzt werden.
  • Das Musikprogramm muss spätestens sechs Wochen vor dem Konzert schriftlich vorliegen. Grenzfälle entscheidet der Kantor. Ohne Programm kann ein Konzert nicht genehmigt werden.
 

Die Orgel

  • Die Orgel kann genutzt werden, wenn der Musiker über die entsprechenden Grundkenntnisse verfügt. Im Zweifel entscheidet der Kantor.
  • Die Orgel muss schonend und sachgemäß behandelt werden. Die Hinweise an den Orgeln sind zu beachten. Eventuell entstandene Schäden sind zu melden.
 

Die Aufstellung der Musiker und die Technik

  • Der sakrale Charakter des Kirchenraums hat grundsätzlich Vorrang vor pragmatischen Aspekten der Darbietung.
  • Zentrale liturgische Orte (Altar, Tabernakel, Ambo, Taufbecken) können nicht mit Podesten oder technischen Anlagen überbaut oder anderweitig verhüllt werden.
  • Altar und Ambo stehen nicht als Ablageort zur Verfügung, auch nicht während der Proben.
  • Veränderungen und Verschiebungen der Innenausstattung sowie geplante Umbauten im Kirchenraum sind im Vorhinein abzustimmen, insbesondere wenn zwischen Aufbau und Konzert andere Veranstaltungen stattfinden.
  • Die Kleidung und das Verhalten der Mitwirkenden soll dem Kirchenraum und dem Anlass angemessen sein.
 

Unsere Unterstützung

  • Während der Proben und der Aufführung ist ein/e Mitarbeiter/in anwesend. Er/ Sie hat das Hausrecht und unterstützt sie in technischen Fragen.
  • Der/ die Mitarbeiter/in kann nicht für größere Um- und Aufbauarbeiten (Podeste, Bühne) herangezogen werden.
  • Vorhandene Technik (Licht, Mikrofon) kann mitbenutzt werden, sofern dies abgesprochen wurde. Die Technik wird von unseren Mitarbeitern bedient.
 

Für das Konzert werben

  • Die Werbung für das Konzert muss grundsätzlich selbst organisiert werden. Konzertplakate werden vom Veranstalter erstellt (und ggf. mit örtlichen Angaben versehen).
  • Kirchliche Mitarbeiter/innen können nicht zu Werbungszwecken eingebunden werden.
  • Plakate und Flyer dürfen nicht eigenmächtig in den kircheneigenen Räumen ausgelegt oder ausgehängt werden. Falls Flyer und Plakate rechtzeitig eintreffen (spätestens 14 Tage vor dem Konzert) werden sie von uns ausgehängt, sofern ausreichend Platz vorhanden ist.
  • Flyer und Konzertplakate sind auf dem Pfarrsekretariat abzugeben, normalerweise in St. Peter und Paul (Lahr).
 

Pannen und Schäden

  • Etwaige Schäden bitte sofort dem anwesenden Mitarbeiter melden.
  • Für Beschädigungen mitgebrachter Geräte und Instrumente übernimmt die Kirchengemeinde keine Haftung.
 
 

Fragen und Antworten rund um die Kosten

 

Welche Kosten entstehen?

  • Für die Dienste der Mitarbeiter/innen (Mesner, Reinigung) sowie für Heiz- und Stromkosten wird ein Beitrag erhoben, der abhängig ist von der Jahreszeit und von der Nutzungsform und der Nutzungsdauer. Eine Nutzung ohne Mesner- bzw. Hausmeisterdienst ist nicht möglich.
  • Der Veranstalter muss im Voraus dafür sorgen, dass das Konzert finanziell tragbar ist und die beteiligten Musiker/innen angemessen honoriert bzw. finanziell abgesichert sind.
 

Und die GEMA?

  • Konzerte in den Kirchen müssen grundsätzlich bei der GEMA gemeldet werden, Informationen zur Anmeldung bei der GEMA findet sich unter info@service.gema.de . Die anfallenden GEMA-Gebühren trägt der Veranstalter. Gottesdienste oder gottesdienstähnliche Veranstaltungen müssen nicht gemeldet werden, diese sind durch einen Pauschalvertrag mit der römisch-katholischen Kirche abgedeckt.
  • Für Konzerte mit "Neuem Geistlichen Lied" muss sich der Veranstalter an die GEMA oder den VDD wenden.
  • Für die Aufführung eines Singspiels, Musicals oder Krippenspiels in szenischer, bühnenmäßiger Form müssen die erforderlichen Rechte vor der Veranstaltung beim jeweiligen Verlag oder bei der VG Musikedition eingeholt werden.
  • Jede andere Musik muss ohnehin bei der GEMA gemeldet werden. Die GEMA-Gebühren trägt der Veranstalter.
 

Das Eintrittsgeld

  • Der Eintritt in die Kirchen soll unentgeltlich sein. Eine Entgelt-Erhebung wäre eine an den Besucher gestellte Zahlungsforderung, mit dem Ziel der Erwirtschaftung eines positiven Ertrags. Diese rein kommerzielle Weise der Gewinnerwirtschaftung ist bei Kirchenkonzerten nicht statthaft (Arbeitshilfe der DBK, S. 43).
  • Andere Formen der "Kostenbeteiligung" (z.B. Kollekten, Sponsoren) sind zur Kostendeckung möglich. Sie müssen durch Einnahme- und Ausgabebelege nachgewiesen sein.
 

Benefizkonzerte

  • Ein Konzert ist nur dann ein Benefizkonzert, wenn die Beteiligten kein Honorar und keine Kostenerstattung erhalten, d.h. es können von den eingegangenen Spenden und Kollekten nicht zunächst Honorare oder Fahrt- und Materialkosten für Mitwirkende abgezogen werden.
  • Der Verwendungszweck muss eindeutig definiert (also nicht: "für einen guten Zweck"), das unterstützte Projekt angegeben sein. Die erzielten Einnahmen müssen vor Ort schriftlich bestätigt und später vom Spendenempfänger quittiert werden.
  • Auf den o.g. Beitrag für die Raum- und Personalkosten zur Kirchennutzung kann verzichtet werden, wenn das Benefizkonzert für einen kirchlichen oder caritativen Zweck durchgeführt wird. Dafür bieten sich die diversen kirchlichen und caritativen Projekte der Kirchengemeinden an. Der Veranstalter kann hierzu Vorschläge machen, die Entscheidung trifft der Eigentümer.