Künstliche Intelligenz in unserer Öffentlichkeitsarbeit
Wer KI- Werkzeuge für Pfarrblatt, Website, Plakate oder soziale Medien nutzt, muss einige Regeln beachten. Dieser Überblick hilft Haupt- und Ehrenamtlichen, KI verantwortlich einzusetzen.
Eine Einladung verständlicher formulieren, Ideen für einen Beitrag sammeln oder ein Bild bzw. Einen ganzen Einladungsflyer gestalten: Künstliche Intelligenz kann auch in der Kirchengemeinde Arbeit erleichtern. Anwendungen wie ChatGPT können auf eine Texteingabe hin neue Inhalte erzeugen – deshalb spricht man von „generativer KI“.
Welche Regeln gelten
Die europäische KI-Verordnung, der sogenannte AI Act, trat am 1. August 2024 in Kraft und wird schrittweise anwendbar. Seit Februar 2025 gelten Vorgaben zur Förderung von KI-Kompetenz. Seit dem 2. August 2026 kommen insbesondere Transparenzpflichten hinzu: In bestimmten Fällen muss erkennbar sein, dass Inhalte künstlich erzeugt oder verändert wurden. Eine allgemeine Ausnahme für Kirche oder gemeinnützige Organisationen gibt es nicht.
Für die Erzdiözese Freiburg gilt außerdem seit dem 5. März 2026 die KI-Nutzungsordnung. Sie ist im Kirchlichen Amtsblatt 2026/5 unter Nr. 308 veröffentlicht und gilt ausdrücklich auch für die Kirchengemeinden. Für unsere Öffentlichkeitsarbeit sind deshalb neben dem EU-Recht auch die zusätzlichen diözesanen Anforderungen verbindlich.
Die vollständige KI-Nutzungsordnung finden Sie im Kirchlichen Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg.
Wie KI unterstützen kann
KI kann bei Recherche, Zusammenfassungen und Ideenentwicklung helfen, Textentwürfe liefern oder vorhandene Texte verständlicher und zielgruppengerechter machen. Die KI-Nutzungsordnung verbietet die Erzeugung von Texten oder Bildern nicht grundsätzlich. Sie verlangt aber eine aktive menschliche Beteiligung: Ergebnisse dürfen nicht ungeprüft übernommen werden, Texte müssen redaktionell kontrolliert werden. Auswahl, Bewertung und Verantwortung bleiben beim Menschen.
Das ist wichtig, weil KI überzeugend klingende Fehler und erfundene Quellen liefern kann. Vor einer Veröffentlichung müssen deshalb Namen, Termine, Zahlen, Zitate und Aussagen geprüft werden. Auch einseitige Darstellungen oder Vorurteile können in Ergebnissen stecken. Bloßes Korrigieren von Tippfehlern ist noch keine inhaltliche Prüfung.
Die KI-Nutzungsordnung beschränkt den Einsatz auf Anwendungen mit geringem oder minimalem Risiko. Ob ein konkretes Werkzeug eingesetzt werden darf und eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, hängt von der Anwendung und den verarbeiteten Daten ab. Die unten stehenden Kennzeichnungsbeispiele ersetzen diese Prüfung nicht.
Auch Nachhaltigkeit gehört zu den Vorgaben: KI soll sinnvoll und aufgabenbezogen eingesetzt werden. Wegen ihres Ressourcenverbrauchs ist abzuwägen, ob sich die Aufgabe auch mit einer umweltfreundlicheren und ressourcenschonenderen Alternative erledigen lässt.
Daten und Rechte schützen
Für eine dienstliche Nutzung ohne zusätzliche Genehmigung dürfen keine personenbezogenen, vertraulichen, internen, betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Daten eingegeben oder verarbeitet werden. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere die vorherige Schulung der Mitarbeitenden, gelten trotzdem.
Auf öffentlichen, frei zugänglichen KI-Plattformen ist die Eingabe personenbezogener oder vertraulicher Daten ausdrücklich verboten. Dazu gehören beispielsweise Teilnehmerlisten, personenbezogene Angaben aus Personalangelegenheiten, seelsorglichen Gesprächen oder Präventionsfällen. Eine allgemeine Genehmigung zur Nutzung eines KI-Werkzeugs hebt dieses Verbot nicht auf.
Eine vorherige Genehmigung durch die Stabsstelle Informationstechnik und die dienstvorgesetzte Person ist insbesondere erforderlich, wenn:
- ein kostenpflichtiges KI-System genutzt werden soll,
- personenbezogene oder vertrauliche Daten in einem dafür zulässigen System verarbeitet werden sollen,
- ein Dienstleister KI im Rahmen einer Auftragsverarbeitung einsetzen soll,
- eigene KI-Systeme entwickelt, trainiert oder etwa durch die Anbindung eigener Wissensbestände angepasst werden sollen.
Das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) gilt weiterhin. Auch die Nutzungsbedingungen des jeweiligen KI-Anbieters müssen eingehalten werden.
Rechte an Fotos, Texten und Logos sowie Persönlichkeitsrechte bleiben bestehen. Ein KI-Hinweis ersetzt keine erforderlichen Nutzungsrechte oder Einwilligungen. Bestehen Zweifel, ob ein KI-erzeugter Text oder ein Bild urheberrechtlich geschützte Werke reproduziert, darf der Inhalt nicht verwendet werden.
Erfundenes darf nicht als echte Aussage oder Erfahrung eines Gemeindemitglieds erscheinen. Für Berichte über tatsächliche Veranstaltungen empfehlen sich echte Aufnahmen.
Grundkenntnisse gehören dazu
Nach den Freiburger Vorgaben dürfen Mitarbeitende KI erst nach einer grundlegenden Schulung nutzen; der Nachweis erfolgt über die vorgesetzte Person gegenüber dem Dienstgeber. Auch Ehrenamtliche, die KI im Auftrag der Kirchengemeinde einsetzen, sollten Möglichkeiten, Grenzen und Risiken kennen. Die Kirchengemeinde muss die Entwicklung dieser Kompetenz unterstützen - das Thema wird aktuell im Referat Kommunikation wie auch in unserer Kirchengemeinde organisatorisch in den Blick genommen . So ist eine Einführung in Fehlerquellen, Datenschutz und Kennzeichnung sinnvoll. Eine allgemeine Pflicht zu einem bestimmten KI-Zertifikat ergibt sich aus dem EU-Recht nicht.
Wann KI gekennzeichnet werden muss
Das EU-Recht verlangt nicht auf jedem KI-Inhalt pauschal ein sichtbares Label.
Eine Offenlegung ist insbesondere bei „Deepfakes“ erforderlich: künstlich erzeugten oder veränderten Bildern, Videos oder Audios, die reale Personen, Orte, Gegenstände oder Ereignisse täuschend echt darstellen.
Bei erkennbar künstlerischen oder fiktionalen Werken kann die Offenlegung so erfolgen, dass sie das Werk nicht beeinträchtigt.
Für veröffentlichte KI-Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gibt es eine Ausnahme: Wurde der Inhalt menschlich geprüft oder redaktionell kontrolliert und übernimmt eine Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung, entfällt die entsprechende EU-Kennzeichnungspflicht.
Die diözesanen Vorgaben gehen hier allerdings weiter: Wird generative KI zur Erstellung von Texten, Bildern oder anderen Inhalten eingesetzt, muss dies eindeutig kenntlich gemacht werden. Für unsere Veröffentlichungen bedeutet das: Auch bei redaktionell bearbeiteten KI-Textentwürfen weisen wir auf die Unterstützung hin. Ausgenommen sind reine Rechtschreibprüfung und Übersetzungsprogramme. Auch deren Ergebnisse müssen auf Richtigkeit geprüft werden.
Was bedeutet das im Alltag? Ein paar Beispiele
• Artikel oder Einladung: KI hilft bei Formulierungen; die Redaktion prüft und bearbeitet den Text. Ein passender Hinweis lautet: „Mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.“
• Plakatillustration: Ein vollständig künstlich erzeugtes Motiv erhält den Hinweis „KI-generierte Illustration“. Auch wenn ein dekoratives Bild kein Deepfake ist, greift die diözesane Kennzeichnungsvorgabe.
• Verändertes Foto: KI ergänzt beispielsweise eine Menschenmenge vor einer echten Kirche. „Bild mit KI verändert“ macht den Eingriff deutlich. Bei täuschend echtem Eindruck greift zusätzlich die EU-Offenlegungspflicht.
• Künstliche Stimme: Bei einer KI-Sprecherstimme passt „Stimme KI-generiert“. Die täuschende Nachahmung einer realen Person berührt zusätzlich die Deepfake-Regeln und Persönlichkeitsrechte.
• Rechtschreibung oder Übersetzung: Dafür ist nach den diözesanen Vorgaben kein KI-Hinweis erforderlich.
• Chatbot auf der Website: Ein automatischer Gesprächspartner muss als KI erkennbar sein, beispielsweise durch „Sie sprechen mit einem KI-Assistenten“. Vor einer Einführung sind Technik, Datenschutz und Zuständigkeiten zu klären.
Welches Label passt
Die Europäische Kommission bietet drei Kennzeichen an. Ihre Verwendung ist freiwillig; eine erforderliche Offenlegung bleibt verpflichtend. Auch ein eindeutiger eigener Texthinweis oder ein verständliches eigenes Zeichen ist möglich.
• AI: Allgemeines Zeichen für KI-Beteiligung. Ein Zusatz sollte erklären, worin sie besteht, beispielsweise „Stimme KI-generiert“.
• AI GENERATED: Für vollständig KI-erzeugte Inhalte, abgesehen vom eingegebenen Auftrag. Die EU beschreibt diese Variante ohne menschlich erstellte Bestandteile oder redaktionelle Kontrolle.
• AI MODIFIED: Für vorhandene, von Menschen erstellte Inhalte, die teilweise mit KI verändert wurden – beispielsweise ein Foto mit künstlich ergänzten Gegenständen.
Der Hinweis muss zum jeweiligen Inhalt passen: Ein KI-Bild auf einem selbst gestalteten Plakat macht nicht das gesamte Plakat zu „AI GENERATED“. Ein deutscher Zusatz erleichtert das Verständnis.
Kennzeichnungen müssen gut wahrnehmbar und eindeutig zugeordnet sein. Gesetzlich erforderliche Hinweise müssen spätestens bei der ersten Begegnung mit dem Inhalt erkennbar sein; ein versteckter Vermerk im Impressum genügt nicht. Praktisch empfiehlt sich: den Hinweis beim Bild oder Beitrag platzieren, beim Weiterteilen erhalten, in den Alternativtext digitaler Bilder aufnehmen und bei Audio hörbar machen. Technische Markierungen des Anbieters ersetzen eine erforderliche Offenlegung gegenüber dem Publikum nicht.
Wo gibt es Unterstützung
Die Erzdiözese Freiburg bietet Fortbildungen zu KI und ihrer praktischen Anwendung an. Suchen Sie auf der Website und in den Fortbildungsportalen nach „KI“ oder „Künstliche Intelligenz“. Hauptberufliche klären, welches Angebot als erforderlicher Schulungsnachweis anerkannt wird. Bei Unsicherheiten zum konkreten Einsatz sollte vor der Nutzung beziehungsweise Veröffentlichung Rücksprache mit den für die Aufgabe Verantwortlichen gehalten werden.
EU-Kennzeichen und Erläuterungen zum Download auf der Seite der Europäischen Kommission: HIER klicken.
Die Labels der Europäischen Kommission zur Kennzeichnung finden Sie auch auf der Website bei Kontakte/ Öffentlichkeitsarbeit/ Hilfreiches Material für die redaktionelle Arbeit... oder HIER KLICKEN.
Übrigens: Auch dieser Artikel hat sich digitale Unterstützung geholt. KI half bei Recherche, Zusammenfassung, Strukturierung und Formulierung. Die redaktionelle Prüfung und die Verantwortung für die Veröffentlichung bleiben bei der Kirchengemeinde.
[Melanie Bischoff, Referentin für Engagementförderung, Prävention und Öffentlichkeitsarbeit]
